AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der W.A.S Wasser- und Wärme-Anlagen-Service GmbH
§ 1 Allgemeines
1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir, die W.A.S Wasser- und Wärme-Anlagen-Service GmbH, mit unseren Auftraggebern (Kunden) oder Leis-tungserbringern (unseren Lieferanten, Subunternehmer, Dienstleister usw.), im Folgenden „Vertragspartner“ genannt, über Lieferungen und Leistungen schließen.
2. Abweichende Bedingungen in von uns verwendeten Vertragsformularen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- und Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt.
4. Soweit für unsere Leistungen die Geltung der VOB/B vereinbart ist, gehen deren Best-immungen abweichenden Regelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Unsere auf einen Vertragsschluss abzielenden Erklärungen sind im Zweifel nicht als rechtswirksames Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch unseren Vertragspartner anzusehen. Angaben in von uns verbreiteten oder bei uns ausliegenden Prospekten, Katalogen und dergleichen stellen in der Regel keine verbindliche Beschaffenheitsangabe oder Leistungsbeschreibung dar.
2. Unsere Vertragspartner sind an ihr Angebot (Auftrag, Bestellung etc.) für 14 Tage ge-bunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch unsere Annahmeerklärung oder durch unseren dem Vertragspartner erkennbaren Leistungsbeginn (in der Regel Arbeitsaufnahme oder Anlieferung von Bau-/Arbeitsmaterial) innerhalb dieser Frist.
3. Sofern wir ein verbindliches Angebot ohne ausdrückliche Angabe einer Bindungsfrist abgeben, halten wir uns maximal 14 Tage hieran gebunden; aus besonderen Umständen des Geschäfts kann sich eine kürzere Frist ergeben.
§ 3 Kostenanschlag, Preise
1. Für die Richtigkeit eines von uns erstellten Kostenanschlages übernehmen wir keine Gewähr.
2. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit vom Vertragspartner Wasser, Strom, sonstige Medien, Verbrauchsmaterialien oder dergleichen zur Verfügung gestellt werden, mindert dies unseren Vergütungsanspruch nicht.
3. An den vereinbarten Preis sind wir nur für die vereinbarte Leistungszeit – jedoch min-destens vier Monate nach Vertragsabschluss – gebunden. Danach sind wir bei Preiserhöhungen unserer Lieferanten oder bei Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder Einfuhr-zöllen berechtigt, den Preis angemessen, das heißt unter Berücksichtigung unserer Ursprungskalkulation und der uns treffenden Kostensteigerung, zu erhöhen.
§ 4 Fälligkeit und Aufrechnung
1. Unsere Geldforderungen sind mit Rechnungslegung sofort fällig. Wir behalten uns das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen zu beanspruchen.
2. Aufrechnen darf der Vertragspartner gegenüber unseren Forderungen nur mit unbe-strittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§ 5 Ausführungsfristen, Leistungsbefreiung
1. Von uns genannte Leistungs- und Ausführungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Für uns verbindliche Leistungs- und Ausführungsfristen sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähn-licher Unterlagen gehemmt.
2. Ist unser Vertragspartner ein Verbraucher und steht ihm ein Widerrufsrecht zu, behalten wir uns vor, mit der Ausführung unserer Leistung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu beginnen.
3. Wir sind ganz oder teilweise von unserer Leistungspflicht entbunden, wenn keine, eine nicht vollständige oder eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen haben. Wir verpflichten uns in diesem Falle, unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an unseren Vertragspartner abzutreten.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigen-tum. Dies gilt entsprechend, soweit wir Zubehör- und Ersatzteile sowie Aggregate in Sachen einbauen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, wenn die eingebauten Teile nicht wesentlicher Bestandteil der Sache des Vertragspartners werden.
2. Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere Zustimmung nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Sie sind von ihm pfleglich zu behandeln.
§ 7 Gewährleistung
Herstellergarantien begründen keine Ansprüche unserer Vertragspartner uns gegenüber. Die Gewährleistungsansprüche unserer Vertragspartner richten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit folgender Maßgabe:
1. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht unserem Vertragspartner bei nur geringfügigen Mängeln kein Rücktrittsrecht zu.
2. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, unsere Leistungen bzw. den Reparaturgegenstand unverzüglich nach Fertigstellung der Arbeiten zu untersuchen, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist. Zeigt sich hierbei ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Schadensersatz
Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt:
1. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir werden uns jedoch dann nicht auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen berufen, wenn und soweit wir gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensersatz haben. Für unsere Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen.
2. Dürfen wir nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner verlangen, beträgt dieser 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil unserer Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens nicht erbringt oder wir nicht den Nachweis eines höheren Schadens führen.
§ 9 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist unser Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen unser Sitz, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist.